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AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN (April 2002)
1. Allgemeines
1.1
Für alle unsere zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung oder Leistung, anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
Ziffer 4 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gilt nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft mit uns nicht zu einem Zweck abschließen, der ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.2
Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Auftrags nicht als angenommen. Andere Vereinbarungen, insbesondere Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklären.
2. Angebote/Bestellungen
2.1
Unsere Angebote in Prospekten, Anzeigen u.s.w. sind - auch bezüglich der Preisangaben - stets freibleibend und unverbindlich. An ausdrücklich verbindlich abgegebene Angebote halten wir uns jedoch für einen Zeitraum von 14 Tagen gebunden, gerechnet vom Datum der Angebotserstellung.
2.2
Unsere Angaben und Beschreibungen in Prospekten, Anzeigen usw. sind bezüglich der Beschreibung der Beschaffenheit und Eigenschaften von Waren unverbindlich.
2.3
Bestellungen des Auftraggebers sind 14 Tage bindend. Der Vertrag kommt jedoch erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande; wird eine Auftragsbestätigung nicht versandt, kommt der Vertrag in jedem Fall durch Lieferung mit dem Inhalt unserer Rechnung zustande.
2.4
Bei Zirka-Bestellungen des Auftraggebers sind wir berechtigt, bis zu 10 % der bestellten Menge mehr oder weniger zu liefern.
2.5
Wir sind berechtigt, während der Lieferzeit ohne vorherige Ankündigung Konstruktions- und Formänderungen der Lieferung oder Leistung vorzunehmen, sofern diese nicht eine für den Auftraggeber unzumutbare Änderung beinhalten.
2.6
Soweit nicht andere Güten und Maße ausdrücklich vereinbart sind, bestimmen sie sich - in der nachfolgenden Reihenfolge - zunächst nach DIN-Normen, Werkstoffblättern, EURO-Normen und dann nach Handelsbrauch. Bezugnahmen in unseren Angeboten und in Verträgen auf DIN-Normen, Werkstoffblätter, EURO-Normen, Werkprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit gelten - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht als garantierte Beschaffenheiten.
2.7
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
3. Lieferung/Gefahrtragung/Liefer- und Leistungsfristen
3.1
Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager Siegburg oder dem von uns festzusetzenden anderen Abgangslager. Wir behalten uns die Lieferung per Nachnahme vor, wobei die Kosten der Nachnahme vom Auftraggeber zu tragen sind.
3.2
Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Rechnung maßgeblich. Die Feststellung der für die Rechnung maßgeblichen Mengen erfolgt in dem nach Ziff. 3.1 zuständigen Lager, es sei denn, eine Lieferung oder Leistung wird von uns vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erbracht. Diese Mengenfestsetzung ist für den Auftraggeber bindend. Wird eine Ware nach Gewicht verkauft, wie z.B. Stahl und andere Metalle, ist das Gewicht unserer Wiegung, andernfalls - nach unserer Wahl - die Wiegung unserer Vorlieferanten oder das nach DIN Normen zu errechnende theoretische Gewicht maßgeblich. Unberührt bleiben die im deutschen Stahlhandel üblichen Zu- und Abschläge ("Handelsgewichte"). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen und ähnliches sind bei nach Gewicht verkaufter Ware unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, ist die Wiegung der Gesamtpartie maßgeblich.
3.3
Die Leistungsgefahr geht - auch bei Teillieferungen - auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung von uns an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das nach Ziff. 3.1 zuständige Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn wir den Transport selbst ausführen.
3.4
Liefer- und Leistungsfristen sind besonders zu vereinbaren. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Vertragsschlusses oder - bei telefonischer oder schriftlicher Bestellung - mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, in keinem Fall jedoch vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung des Auftraggebers bei uns. Für die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist genügt die rechtzeitige Absendung aus dem nach Ziff. 3.1. zuständigen Lager. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist durch uns setzt in jedem Falle die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus.
3.5
Treten auf unserer Seite oder bei unseren Vorlieferanten Hindernisse außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten auf, z.B. höhere Gewalt, hoheitliche Eingriffe, Aus- und/oder Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, Betriebsstörungen, Fehlproduktion oder Stromausfall, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist auch bei bereits bestehenden Liefer- oder Leistungsverzug angemessen. Unsere etwaige Haftung bestimmt sich nach Ziffer 6. Sollten uns Vorlieferanten trotz rechtzeitig von uns mit gebotener Sorgfalt abgeschlossener Zulieferverträge ohne unser Verschulden endgültig nicht oder nicht vollständig beliefern, sind wir berechtigt insoweit vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten. Eine Haftung von uns für hierdurch etwa verursachte Schäden und Folgeschäden bestimmt sich nach Ziffer 6.
3.6
Soweit wir die Überschreitung vereinbarter Liefer- oder Leistungsfristen zu vertreten haben, hat der Auftraggeber, wenn und soweit er durch die Nichteinhaltung einen Schaden erlitten hat, einen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach Ziffer 6.
3.7
Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nach gesetzlichen Vorschriften nur berechtigt, wenn wir die Überschreitung vereinbarter Lieferfristen zu vertreten haben und der Auftraggeber uns - unter Beachtung der gesetzlichen geregelten Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist nicht eingehalten wird. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für den Umstand der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der von uns nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Auftraggeber im Annahmeverzug ist.
3.8
Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ein, sobald wir dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
3.9
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung oder -leistung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Frist von mindestens 2 Wochen berechtigt, von dem gesamten Vertrag oder Teilen davon zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder Teilen davon zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz statt der Leistung, so beträgt der zu ersetzende Schaden pauschal 15 % des Netto-Rechnungsbetrages, wenn wir nicht einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen.
4. Mängelrüge und Rechte wegen eines Mangels
4.1
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung oder Leistung schriftlich gerügt werden. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntwerden schriftlich zu rügen. 4.2
Bei Lieferung mangelhafter Ware werden wir die Lieferung oder Leistung nach unserer Wahl nachbessern oder mangelhafte Teile oder Teilegruppen austauschen. An Teilen, die zum Zwecke des Austauschs ausgebaut werden, erwerben wir Eigentum. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder -leistung kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Recht auf Nachlieferung, Nachbesserung, Rücktritt und/oder Schadenersatz besteht nicht, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich gemindert ist.
4.3
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht, - wenn die Liefergegenstände vom Auftraggeber unsachgemäß montiert oder eingesetzt werden, insbesondere bei Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen unsere Montage- oder Betriebsanleitungen; das gleiche gilt bei einem Verstoß gegen DIN-Normen, Euro-Normen oder den Stand der Technik, es sei denn, dass die Abweichung auf unseren Montage- oder Betriebsanleitungen beruht; oder - wenn der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter an den Liefergegenständen technische Änderungen, Erweiterungen oder Reparaturen vorgenommen hat, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Eingriff den aufgetretenen Fehler nicht verursacht hat; oder - für von uns gelieferte gebrauchte Gegenstände.
4.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Gelegenheit zur Überprüfung und gegebenenfalls zum Austausch beanstandeter Lieferungen oder Leistungen zu geben.
4.5
Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die Lieferung an uns zurückzugeben. Der Liefergegenstand muß vollständig, korrekt verpackt und beschriftet sein, einschließlich seiner Serien- und Modellnummer. Darüber hinaus sind eine Kopie des Lieferscheins sowie die Auftragsbestätigungs- und Rechnungsnummer anzugeben. Nach unserer Wahl können wir die Mängelbeseitigung auch beim Auftraggeber ausführen.
4.6
Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Ware. Dies gilt auch für Ansprüche aus Pflichtverletzungen, die keinen Sach- und/oder Rechtsmangel betreffen. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Preise/Zahlungen
5.1
Es gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste. Alle Preise und Gebühren gelten
ab dem nach Ziff. 3.1.zuständigen Lager zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise beinhalten die Standardverpackung des Liefergegenstandes. Der Auftraggeber trägt alle Nebenkosten, insbesondere für zusätzliche Verpackung (z.B. für Transport), für die Versendung und auch für die Transportversicherung, welche wir auf besondere Weisung des Auftraggebers abschließen. Montage und Montagekosten sind in den Preisen nur dann eingeschlossen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Im übrigen gelten für diese Tätigkeit unsere zum Zeitpunkt der Montage gültigen Stundensätze. Hiervon nicht erfaßte Montagekosten sind zusätzlich vom Auftraggeber zu zahlen.
5.2
Rechnungen für Lieferungen sind sofort ohne Abzug zahlbar, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen mit uns vereinbart sind. Etwa vereinbarte Zahlungsziele gelten ab dem Rechnungsdatum. Sonstige Leistungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlung soll möglichst per Banküberweisung unter Nennung der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto erfolgen. Gerät der Auftraggeber in Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank an uns zahlen, es sei denn, dass wir einen höheren Schaden nachweisen. Bei Unternehmern haben wir nach Fälligkeit Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
5.3
Wenn wir, ohne dem Auftraggeber gegenüber hierzu verpflichtet zu sein, der Rücknahme einer Lieferung oder Leistung zustimmen, steht uns ohne besonderen Nachweis eine Kostenpauschale von 25% des hierauf entfallenden Nettorechnungsbetrags zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu, es sei denn, wir weisen dem Auftraggeber einen höheren oder der Auftraggeber uns einen niedrigeren Schaden nach.
5.4
Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers dürfen wir die Lieferung oder Leistung aussetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Vorauszahlung aller - auch nicht fälliger - Forderungen einschließlich gestundeter und solcher aus Wechseln oder entsprechende Sicherheiten beanspruchen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber uns entstandene und noch entstehende Kosten sowie entgangenen Gewinn zu berechnen.
6. Haftung
6.1
Bei eigenem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir dem Auftraggeber für den hierdurch entstandenen Schaden.
6.2
Im übrigen haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund und auch für Verschulden bei Vertragsverhandlungen, nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind, und bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den typischerweise bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für jeden Einzelfall ist unsere Haftung auf den dreifachen Rechnungsbetrag aller Lieferungen und Leistungen begrenzt, die der betreffenden Bestellung bzw. dem Auftrag des Auftraggebers zugrunde liegen.
6.3
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
6.4
Im übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
7.1
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind (nachfolgend "Vorbehaltsware"). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7.2
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Auftraggeber gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Besteht zwischen dem Auftraggeber und den Dritten ein echtes oder unechtes Kontokorrentverhältnis oder wird später ein solches begründet, so tritt der Auftraggeber hiermit uns die Forderungen aus gezogenen oder in Zukunft zu ziehenden Salden, das Recht auf Feststellung des gegenwärtigen Saldos sowie das Recht auf Kündigung eines Kontokorrents ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
7.3
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
7.4
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogener.
7.5
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
7.6
Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahmung oder Pfändung von Vorbehaltsware und/oder an uns abgetretene Forderungen, hat uns der Auftraggeber sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu erstatten.
7.7
Ist der Auftraggeber mit der Zahlung von Kaufpreisen in Verzug, sind wir - ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf - berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
7.8
Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen; der Auftraggeber erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Auftraggeber vorkommen.
8. Versand
Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer Weisung unserer Wahl überlassen. Versandfertige Ware und Lieferungen sind vom Auftraggeber unverzüglich abzurufen bzw. bei vereinbarter Abholung abzuholen. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Ware bzw. Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu lagern und entsprechende Lagerkosten (sowohl bei Eigen- als auch bei Fremdlagerung) dem Auftraggeber zu berechnen.
9. Datenschutz
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Auftragsdaten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), gespeichert und weiterverarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber notwendig ist.
10. Sonstige Vorschriften
10.1
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind aus Beweisgründen schriftlich vorzunehmen.
10.2
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von uns ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf dem selbem Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
10.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.4
Erfüllungsort ist Siegburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme seiner Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand im Verkehr mit Unternehmern ist Siegburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben.


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